Truck + Trailer Rosen

Mietbedingungen

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1. Abholung und Rückgabe der Mietauflieger

Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass jede von Ihm im Zusammenhang mit der Abholung eingesetzte Person durch Ihn befugt und bevollmächtigt ist zur Unterzeichnung und Entgegennahme der Mietbedingungen sowie der Mietverträge.
Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sämtliche Erklärungen, die eine solche Person für Ihn gegenüber dem Vermieter abgibt, als rechtsverbindlich gegen sich gelten zulassen und verzichtet hiermit auf eine Überprüfung des Umfanges der Bevollmächtigung durch den Vermieter.
Wenn der Vermieter dem Mieter für die Freigabe eines Fahrzeugs einen Bezugsnummer oder einen Namen mitteilt, so ist der Mieter in jedem Fall mit einer Freigabe an die Person, die dem Depot die Bezugsnummer bzw. den Namen mitteilt einverstanden, und zwar auch im Falle deren rechtsmissbräuchlicher Verwendung.

2. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, jedoch frühestens nach eventueller erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren Zustandes des Fahrzeugs.
Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, so ist diese auch bei vorzeitiger Rückgabe in voller Höhe zu vergüten (oder nach Vereinbarung).
Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt hier in Werlte, wo es auch übernommen worden ist. Es sei denn der Vermieter hat sich schriftlich oder fernschriftlich mit einer Rücklieferung an einen anderen Ort einverstanden erklärt.

3. Miete

Es gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen über Mietraten. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeuges bestehenden Preistarife des Vermieters. Der Vermieter schickt dem Mieter auf dessen Verlagen eine Kopie des jeweils geltenden Preistarifs zu.
Mietrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu erhaben. Die Geltendmachung eines Verzugschadens bleibt vorbehalten. Vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Eine etwaige, vom Mieter oder seinen Leuten zu vertretende Beendigung oder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges während der Mietzeit hat auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete keinen Einfluss.

4. Technischer Zustand

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird vom Mieter durch Zeichnung des Mietvertrages ausdrücklich bestätigt.
Die Rückgabe des Fahrzeugs hat in demselben technischen Zustand unter Berücksichtigung einer normalen Abnutzung zu erfolgen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug in beschädigten Zustand zurück, so verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Interchange über die Beschädigungen sowie einen Reparaturkostenvoranschlag zu überreichen. Der Mieter wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, dem Vermieter einen Reparaturauftrag erteilen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Kleinschäden werden ohne Kostenvoranschlag auf Kosten des Mieters sofort repariert.

5. Gebrauch und Unterhaltung des Fahrzeugs

  • die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen all ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen sind einzuhalten.
  • den Einsatz des Fahrzeugs auf Westeuropa zu beschränken, es sei denn eine andere Vereinbarung wurde schriftlich getroffen
  • das Fahrzeug in sorgfältiger Weise zu benutzen und es insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen eventuelle Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers bzw des Vermieters zu befolgen und die regelmäßigen Wartungsarbeiten durchführen zu lassen
  • nur technisch geeignete und zugelassene Fahrzeuge zu benutzen
  • das Fahrzeug auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Reparaturen durchführen zu lassen
  • fällige technische Untersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, durchzuführen
  • den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Kosten, Gebühren und Strafen – gleich aus welchem Rechtsgrund- freizuhalten, die diesem gegenüber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in irgendeiner Form geltend gemacht werden.
  • das Fahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.
  • der Mieter verpflichtet sich weiterhin zur Pflege und Wartung des Fahrzeugs.

6. Versicherung

Das Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeugversicherung und Kasko versichert.

7. Steuer

Der Vermieter hat für die vermieteten Trailer gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt und erhalten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Anhänger nur steuerbefreit ist, wenn und solange der Halter der Zugmaschine einen Anhängerzuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer in erforderlicher Höhe entrichtet. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber zur Einhaltung aller steuerlichen Bestimmungen, die für die vorstehende Steuerbefreiung des Anhängers maßgebend sind. Der Mieter verpflichtet sich ebenso zur Zahlung des Anhängerzuschlages für jede Zugmaschine die einen Rosen-Trailer führt. Der Mieter wird dem Vermieter alle finanziellen Nachteile ersetzen, die - gleich aus welchem Rechtsgrund - daraus entstehen, dass der Mieter der vorstehenden Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachkommt.
Soweit der Vermieter mit sonstigen Gebühren, Beiträgen, Steuern bzw. Abgaben die wegen des Besitzes oder des Gebrauchs des Fahrzeugs erhoben werden, belastet wird, gehen diese für die Dauer der Mietzeit zu Lasten des Mieters, der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter insoweit freizustellen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, das s Änderungen der Kfz-Steuer sowie von Gesetzen und Durchführungsbestimmungen in der BRD kostenmäßig zu Lasten des Mieters gehen.

8. Reifen, Bremsen

Der Reifen- und Bremsenverschleiß geht zu Lasten des Vermieters.
Die beschädigten bzw. abgefahrenen Reifen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
In jedem Fall behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter aufmontierte Reifen auf dessen Kosten durch eigenen zu ersetzen.
Der Verschleiß von Reifen und Bremsen, der über das Maß normaler Abnutzung hinausgeht wird dem Mieter zum jeweils gültigen Tarif berechnet. Übermäßiger Verschleiß liegt vor, wenn die Reifen bzw. Bremsbeläge in einem Maß abgenutzt sind, welches mit den laut Tachometer gefahrenen Kilometern nicht begründet werden kann. Beschädigungen an der Bremsanlage, die durch nicht vom Vermieter autorisierte Eingriffe entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

9. Panne oder Unfall

Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich jede Panne und jeden Unfall des Fahrzeugs telef. mitteilen und die Einzelheiten innerhalb von 48 Stunden schriftlich aufgeben. Für die Folgen einer verspäteten oder unvollständigen Mitteilung haftet der Mieter.

10. Totalverlust

Im Falle eines Totalverlustes der Fahrzeuge hat der Vermieter das Recht vom Mieter eine vernünftigerweise zufriedenstellende Bestätigung zu verlangen, dass die zuständigen Behörden über den Verlust informiert und alle erforderlichen Schritte unternommen worden sind, um den Verbleib des Fahrzeugs festzustellen. Bis der Vermieter einen solche Bestätigung erhält, hat er das Recht, die Belastung des Totalverlustes aufzuschieben, in diesem Fall gilt das Fahrzeug als weiterhin an den Mieter vermietet, und der Mietzins ist dementsprechend zu entrichten.

11. Haftung

Für die Dauer der Mietzeit übernimmt der Mieter die alleinige Verantwortung für den Besitz und den Einsatz des Fahrzeuges.
Der Mieter verpflichtet sich auf Stützbeinen abgestellte Fahrzeuge durch zusätzliche Abstützungen ausreichend gegen Umfallen etc. zu sichern.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Schäden die dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen sind, sind indessen immer ausgeschlossen. In keinem Fall besteht eine Ersatzpflicht des Vermieters für Mangelfolgeschäden oder andere mittelbare Schäden.

12. Vorzeitige Fälligkeit der Miete

Die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Mieten werden sofort fällig wenn

  • der Mieter mit der in rechnung gestellten Miete ganz oder teilweise länger als 1 Monat in Rückstand kommt
  • der Mieter seine Zahlungen einstellt
  • über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird
  • der Mieter bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt
  • Tatsachen - wie z. B. Vollstreckungsmaßnahmen oder Wechselproteste - den Schluss zulassen, dass der Mieter fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt
  • der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder
  • der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Abmahnungen des Vermieters nicht nachkommt. Kommt der Mieter auf erstes Anfordern des Vermieters seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Frist von einer Woche nach, so ist der Vermieter zwecks Sicherung seiner Forderungen berechtigt, das Fahrzeug sofort zurückzufordern und in Besitz zu nehmen. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete. Etwaige, anlässlich der Sicherstellung anfallenden Kosten für Transport lagerung Versicherung und Instandhaltung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt unberührt.

13. Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 12 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter schadenersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Mietzins und dem vom Vermieter etwa anderweitig erzielten Netto Mieteinnahmen, mindestens jedoch in Höhe von 200,00 € zur Teilabgeltung des mit dem Mieterwechsel verbundenen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand des Vermieters. Alle im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung dem Vermieter entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieter gemäß § 542 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

14. Aufrechung, Zurückbehaltung

Gegen eine Forderung des Vermieters aus diesem Vertrag ist der Mieter nicht berechtigt mit einer bestrittenen Forderung, die noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, aufzurechnen oder wegen einer solchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

15. Eigentum / Besitz

Das Fahrzeug bleibt in ausschließlichem Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt Umbauten oder sonstige Veränderungen vorzunehmen oder die Eigentums-Markierungen zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Im Falle einer Beschädigung der Eigentumsmarkierung hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Schaden nach Weisung des Vermieters auf eigene Kosten beheben zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einzuräumen.
Wird das Fahrzeug gepfändet oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte geltend, so hat der Mieter die Zugriffe auf seine Kosten abzuwehren und den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Eine Untervermietung ist ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Im Falle einer - erlaubten oder unerlaubten - Untervermietung oder sonstigen Überlassung an einen Dritten tritt der Mieter schon jetzt sämtliche ihm gegenüber dem Dritten ggf. zustehenden (auch zukünftigen) Ansprüche sicherheitshalber an den Vermieter ab.
Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

16. Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Er ist - vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Mietzeiten - beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die beidseitigen Rechte und Pflichten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs bestehen. Der Mieter bleibt zur Erfüllung der übrigen ihm nach Vertrag obliegenden Leistung verpflichtet.

17. Schlussbestimmungen

Mündliche und schriftliche Nebenabreden zu diesem Mietvertrag sind nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand, insbesondere auch für das Mahnverfahren ist für beide Teile Werlte. Zwingend vorgesehene gesetzliche Gerichtstände bleiben unberührt.

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1. Abholung und Rückgabe der Mietfahrzeuges

Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass jede von Ihm im Zusammenhang mit der Abholung eingesetzte Person durch Ihn befugt und bevollmächtigt ist zur Unterzeichnung und Entgegennahme der Mietbedingungen sowie der Mietverträge.
Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sämtliche Erklärungen, die eine solche Person für Ihn gegenüber dem Vermieter abgibt, als rechtsverbindlich gegen sich gelten zulassen und verzichtet hiermit auf eine Überprüfung des Umfanges der Bevollmächtigung durch den Vermieter.
Wenn der Vermieter dem Mieter für die Freigabe eines Fahrzeugs einen Bezugsnummer oder einen Namen mitteilt, so ist der Mieter in jedem Fall mit einer Freigabe an die Person, die dem Depot die Bezugsnummer bzw. den Namen mitteilt einverstanden, und zwar auch im Falle deren rechtsmissbräuchlicher Verwendung.

2. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, jedoch frühestens nach eventueller erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren Zustandes des Fahrzeugs.
Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, so ist diese auch bei vorzeitiger Rückgabe in voller Höhe zu vergüten (oder nach Vereinbarung).
Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt hier in Werlte, wo es auch übernommen worden ist. Es sei denn der Vermieter hat sich schriftlich oder fernschriftlich mit einer Rücklieferung an einen anderen Ort einverstanden erklärt.

3. Miete

Es gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen über Mietraten. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeuges bestehenden Preistarife des Vermieters. Der Vermieter schickt dem Mieter auf dessen Verlagen eine Kopie des jeweils geltenden Preistarifs zu.
Mietrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu erhaben. Die Geltendmachung eines Verzugschadens bleibt vorbehalten. Vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Eine etwaige, vom Mieter oder seinen Leuten zu vertretende Beendigung oder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges während der Mietzeit hat auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete keinen Einfluss.

4. Technischer Zustand

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird vom Mieter durch Zeichnung des Mietvertrages ausdrücklich bestätigt.
Die Rückgabe des Fahrzeugs hat in demselben technischen Zustand unter Berücksichtigung einer normalen Abnutzung zu erfolgen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug in beschädigten Zustand zurück, so verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Interchange über die Beschädigungen sowie einen Reparaturkostenvoranschlag zu überreichen. Der Mieter wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, dem Vermieter einen Reparaturauftrag erteilen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Kleinschäden werden ohne Kostenvoranschlag auf Kosten des Mieters sofort repariert.

5. Gebrauch und Unterhaltung des Fahrzeugs

  • die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen all ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen sind einzuhalten.
  • den Einsatz des Fahrzeugs auf Westeuropa zu beschränken, es sei denn eine andere Vereinbarung wurde schriftlich getroffen
  • das Fahrzeug in sorgfältiger Weise zu benutzen und es insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen
  • eventuelle Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers bzw des Vermieters zu befolgen und die regelmäßigen Wartungsarbeiten durchführen zu lassen
  • nur technisch geeignete und zugelassene Fahrzeuge zu benutzen
  • das Fahrzeug auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Reparaturen durchführen zu lassen
  • fällige technische Untersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind durchzuführen
  • den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, Kosten, Gebühren und Strafen - gleich aus welchem Rechtsgrund - freizuhalten, die diesem gegenüber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in irgendeiner Form geltend gemacht werden.
  • das Fahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.
  • der Mieter verpflichtet sich weiterhin zur Pflege und Wartung des Fahrzeugs.

6. Versicherung

Das Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeugversicherung und Voll-Kasko versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 2.000,00 €.

7. Steuer

Der Vermieter bezahlt für das Fahrzeug die KFZ-Steuer, sowie den Steuerzuschlag für Anhänger.

8. Reifen, Bremsen

Der Reifen- und Bremsenverschleiß geht zu Lasten des Vermieters.
Die beschädigten bzw. abgefahrenen Reifen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter aufmontierte Reifen auf dessen Kosten durch eigenen zu ersetzen.
Der Verschleiß von Reifen und Bremsen, der über das Maß normaler Abnutzung hinausgeht wird dem Mieter zum jeweils gültigen Tarif berechnet. Übermäßiger Verschleiß liegt vor, wenn die Reifen bzw. Bremsbeläge in einem Maß abgenutzt sind, welches mit den laut Tachometer gefahrenen Kilometern nicht begründet werden kann. Beschädigungen an der Bremsanlage, die durch nicht vom Vermieter autorisierte Eingriffe entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

9. Panne oder Unfall

Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich jede Panne und jeden Unfall des Fahrzeugs telef. mitteilen und die Einzelheiten innerhalb von 48 Stunden schriftlich aufgeben.
Für die Folgen einer verspäteten oder unvollständigen Mitteilung haftet der Mieter.

10. Totalverlust

Im Falle eines Totalverlustes der Fahrzeuge hat der Vermieter das Recht vom Mieter eine vernünftigerweise zufriedenstellende Bestätigung zu verlangen, dass die zuständigen Behörden über den Verlust informiert und alle erforderlichen Schritte unternommen worden sind, um den Verbleib des Fahrzeugs festzustellen. Bis der Vermieter einen solche Bestätigung erhält, hat er das Recht, die Belastung des Totalverlustes aufzuschieben, in diesem Fall gilt das Fahrzeug als weiterhin an den Mieter vermietet, und der Mietzins ist dementsprechend zu entrichten.

11. Haftung

Für die Dauer der Mietzeit übernimmt der Mieter die alleinige Verantwortung für den Besitz und den Einsatz des Fahrzeuges.
Der Mieter verpflichtet sich auf Stützbeinen abgestellte Fahrzeuge durch zusätzliche Abstützungen ausreichend gegen Umfallen etc. zu sichern.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Schäden die dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen sind, sind indessen immer ausgeschlossen. In keinem Fall besteht eine Ersatzpflicht des Vermieters für Mangelfolgeschäden oder andere mittelbare Schäden.

12. Vorzeitige Fälligkeit der Miete

Die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Mieten werden sofort fällig wenn

  • der Mieter mit der in Rechnung gestellten Miete ganz oder teilweise länger als 1 Monat in Rückstand kommt
  • der Mieter seine Zahlungen einstellt
  • über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird
  • der Mieter bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt
  • Tatsachen - wie z. B. Vollstreckungsmaßnahmen oder Wechselproteste - den Schluss zulassen, dass der Mieter fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt
  • der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder
  • der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Abmahnungen des Vermieters nicht nachkommt. Kommt der Mieter auf erstes Anfordern des Vermieters seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Frist von einer Woche nach, so ist der Vermieter zwecks Sicherung seiner Forderungen berechtigt, das Fahrzeug sofort zurückzufordern und in Besitz zu nehmen. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete. Etwaige, anlässlich der Sicherstellung anfallenden Kosten für Transportlagerung Versicherung und Instandhaltung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt unberührt.

13. Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 12 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter schadenersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Mietzins und dem vom Vermieter etwa anderweitig erzielten Netto Mieteinnahmen, mindestens jedoch in Höhe von 200,00 € zur Teilabgeltung des mit dem Mieterwechsel verbundenen Verwaltungs- und Arbeitsaufwand des Vermieters. Alle im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung dem Vermieter entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieter gemäß § 542 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

14. Aufrechung, Zurückbehaltung

Gegen eine Forderung des Vermieters aus diesem Vertrag ist der Mieter nicht berechtigt mit einer bestrittenen Forderung, die noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, aufzurechnen oder wegen einer solchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

15. Eigentum / Besitz

Das Fahrzeug bleibt in ausschließlichem Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt Umbauten oder sonstige Veränderungen vorzunehmen oder die Eigentums-Markierungen zu beseitigen oder unkenntlich zu machen. Im Falle einer Beschädigung der Eigentumsmarkierung hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Schaden nach Weisung des Vermieters auf eigene Kosten beheben zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einzuräumen.
Wird das Fahrzeug gepfändet oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte geltend, so hat der Mieter die Zugriffe auf seine Kosten abzuwehren und den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Eine Untervermietung ist ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Im Falle einer - erlaubten oder unerlaubten - Untervermietung oder sonstigen Überlassung an einen Dritten tritt der Mieter schon jetzt sämtliche ihm gegenüber dem Dritten ggf. zustehenden (auch zukünftigen) Ansprüche sicherheitshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

16. Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Er ist - vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Mietzeiten - beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die beidseitigen Rechte und Pflichten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs bestehen. Der Mieter bleibt zur Erfüllung der übrigen ihm nach Vertrag obliegenden Leistung verpflichtet.

17. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand, insbesondere auch für das Mahnverfahren ist für beide Teile Werlte. Zwingend vorgesehene gesetzliche Gerichtstände bleiben unberührt.